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Da die Aufsichtsbehörden durch die Regelungen in den jeweiligen Richtlinien bislang dazu gezwungen waren, sich entweder für die branchenspezifische oder die zusätzliche Beaufsichtigung zu entscheiden, hatten sie in der jüngsten Krise bei bestimmten Gruppenstrukturen keinerlei Befugnisse. Auch wenn eine vollständige Überarbeitung der Richtlinie 2002/87/EG im Kontext der Arbeiten der G-20 zum Thema Finanzkonglomerate erfolgen sollte, sollten die erforderlichen Aufsichtsbefugnisse doch so schnell wie möglich vorgesehen werden.
Es besteht ein echter Bedarf, die potenziellen Gruppenrisiken, denen ein Finanzkonglomerat aufgrund von Beteiligungen an anderen Unternehmen ausgesetzt ist, zu…
Die Kommission sollte ferner ein kohärentes und schlüssiges Aufsichtssystem für Finanzkonglomerate entwickeln. Die bevorstehende umfassende Überarbeitung der…
Die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute,…
Eine umfassende und angemessene Überwachung von Gruppenrisiken bei großen, komplexen und international tätigen Finanzkonglomeraten sowie die Beaufsichtigung…
Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Zu diesem Zweck — arbeiten die zuständigen Behörden, die die der Gruppe angehörenden beaufsichtigten…
Um zur Stabilität des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen beizutragen, muss die zusätzliche Beaufsichtigung großer, komplexer und international tätiger…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.