Art. 4 32011L0091Handelt es sich um vorverpackte Lebensmittel, so wird die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Angabe und gegebenenfalls der Buchstabe „L“ auf der Vorverpackung oder…
§ 1 Abs. 1 LKVLos-Kennzeichnungs-Verordnung
Lebensmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer Angabe gekennzeichnet sind, aus der das Los zu ersehen ist, zu dem sie gehören. Die…
Art. 11 Abs. 1 Buchst. b 32010L0060RICHTLINIE 2010/60/EU DER KOMMISSION vom 30. August 2010 mit Ausnahmeregelungen für das Inverkehrbringen von Futterpflanzensaatgutmischungen zur Erhaltung der natürlichen Umwelt (Text von Bedeutung für den EWR)
Namen und Anschrift des für die Anbringung der Etiketten Verantwortlichen oder sein Zeichen;
Art. 4 Abs. 1 Buchst. d 32015L2203RICHTLINIE (EU) 2015/2203 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. November 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates
den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers, unter dessen Namen oder Firma das Erzeugnis in Verkehr gebracht wird oder, wenn der…
Art. 15 Abs. 2 32011R1007Ein Händler gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller, wenn er ein Erzeugnis unter seinem Namen oder seiner Handelsmarke in Verkehr bringt, das…