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Ein Lebensmittel darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es mit einer Angabe gemäß Artikel 1 Absatz 1 versehen ist.
Absatz 1 gilt nicht
für Agrarerzeugnisse, die vom Gebiet des landwirtschaftlichen Betriebs
an Lager-, Aufmachungs- oder Verpackungsstellen verkauft oder geliefert werden;
an Erzeugerorganisationen weitergeleitet werden; oder
zur sofortigen Verwendung in einem in Betrieb befindlichen Zubereitungs- oder Verarbeitungssystem gesammelt werden;
wenn die Lebensmittel an der Verkaufsstelle für den Endverbraucher nicht vorverpackt sind, auf Anfrage des Käufers verpackt werden oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden;
für Verpackungen oder Behältnisse, deren größte Seitenfläche weniger als 10 cm2 misst;
für Speiseeis-Einzelpackungen. Die Angabe, mit der sich das Los feststellen lässt, muss auf der Sammelpackung vermerkt sein.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.