Erwägungsgrund 14 32011L0093
Um die in dieser Richtlinie vorgesehene Höchstfreiheitsstrafe für Straftaten im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie zu erreichen, können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung ihres nationalen Rechts die in der nationalen Gesetzgebung vorgesehenen Strafmaße für diese Straftaten kombinieren.