Erwägungsgrund 8 32011L0036
Kinder sind schutzbedürftiger als Erwachsene und daher stärker gefährdet, Opfer von Menschenhandel zu werden. Bei der Anwendung der Richtlinie muss das Wohl des Kindes entsprechend der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und dem UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes von 1989 eine vorrangige Erwägung sein.