Erwägungsgrund 15 32011L0093
Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, in ihrer nationalen Gesetzgebung hinsichtlich der Bestimmungen des Unionsrechts zur Bekämpfung sexuellen Missbrauchs und sexueller Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie strafrechtliche Sanktionen vorzusehen. Durch diese Richtlinie wird keine Verpflichtung geschaffen, diese Sanktionen oder andere Zwangsmaßnahmen im Einzelfall anzuwenden.