Erwägungsgrund 2 32011L0093
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Vertrags der Europäischen Union, erkennt die Union die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgeschrieben sind, deren Artikel 24 Absatz 2 festlegt, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangig Erwägung sein muss. Darüber hinaus wurde dem Kampf gegen den sexuellen Missbrauch und die sexuelle Ausbeutung von Kindern sowie gegen die Kinderpornografie im Stockholmer Programm — Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger eindeutig Priorität eingeräumt.