Erwägungsgrund 2 32026R1881
Die Richtlinie 2002/58/EG gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste. Bis zum 21. Dezember 2020 galt die Begriffsbestimmung für den Ausdruck „elektronischer Kommunikationsdienst“ gemäß Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. An diesem Tag wurde die Richtlinie 2002/21/EG durch die Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgehoben. Die Begriffsbestimmung für den Ausdruck „elektronischer Kommunikationsdienst“ in Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 erfasst auch nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der genannten Richtlinie. Die nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienste, zu denen beispielsweise auch die Internet-Sprachtelefonie, die Nachrichtenübermittlung (im Folgenden „Messaging“) und webgestützte E-Mail-Dienste gehören, wurden daher zum 21. Dezember 2020 in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/58/EG einbezogen.