Erwägungsgrund 28 32011L0093
Die Mitgliedstaaten sollten Personen, die Kenntnis vom sexuellen Missbrauch oder von der sexuellen Ausbeutung eines Kindes oder einen entsprechenden Verdacht haben, ermutigen, dies den zuständigen Diensten zu melden. Es obliegt jedem einzelnen Mitgliedstaat, die zuständigen Behörden zu bestimmen, denen ein derartiger Verdacht gemeldet werden kann. Diese zuständigen Behörden sollten nicht auf Kinderschutzeinrichtungen oder einschlägige soziale Dienste beschränkt sein. Mit der Anforderung, dass eine Verdachtsmeldung in gutem Glauben erfolgen muss, soll verhindert werden, dass die Bestimmung dafür in Anspruch genommen werden kann, jemanden in böswilliger Absicht wegen rein erfundener oder unwahrer Tatsachen zu denunzieren.