Erwägungsgrund 18 32017L1371
Die Sanktionen für natürliche Personen sollten in bestimmten Fällen eine Strafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren Freiheitsentzug vorsehen. Dies sollte zumindest Fälle umfassen, in denen erhebliche Schäden verursacht oder erhebliche Vorteile erlangt wurden, wobei Schäden oder Vorteile von mehr als 100000 EUR als erheblich gelten sollten. Ist im Recht eines Mitgliedstaats kein ausdrücklicher Schwellenbetrag für erhebliche Schäden oder Vorteile als Grundlage für eine Höchststrafe vorgesehen, so sollte der Mitgliedstaat sicherstellen, dass der Umfang des Schadens oder Vorteils bei der Festlegung von Strafen für Betrug oder andere Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union durch seine Gerichte gebührend berücksichtigt wird. Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, andere Elemente zur Einordnung der Schwere einer Straftat vorzusehen, beispielsweise wenn es sich um einen lediglich potenziellen Schaden oder Vorteil handelt, der jedoch von erheblichem Ausmaß ist. Bei gegen das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gerichteten Straftaten jedoch liegt der Schwellenbetrag, ab dem der Schaden oder Vorteil als erheblich gelten sollte, im Einklang mit dieser Richtlinie bei 10000000 EUR. Die Einführung von Mindeststrafmaßen beim Höchstmaß von Freiheitsstrafen ist notwendig, um in der gesamten Union einen gleichwertigen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten. Von den Sanktionen soll unionsweit eine stark abschreckende Wirkung auf mögliche Straftäter ausgehen.