Erwägungsgrund 14 32011L0099
Ist gemäß dieser Richtlinie die geschützte Person oder die gefährdende Person zu unterrichten, so sollte diese Information, wenn dies sachdienlich ist, auch dem Vormund oder dem Vertreter der betroffenen Person mitgeteilt werden. Es sollte auch gebührend auf das Bedürfnis der geschützten Person, der gefährdenden Person oder des Vormunds oder ihrer Verfahrensvertreter geachtet werden, die von dieser Richtlinie vorgesehenen Informationen in einer Sprache zu erhalten, die die jeweilige Person versteht.