Erwägungsgrund 11 32011L0099
Diese Richtlinie soll für Schutzmaßnahmen gelten, die zugunsten von Opfern oder potenziellen Opfern von Straftaten angeordnet werden. Diese Richtlinie sollte daher nicht auf Maßnahmen Anwendung finden, die zum Zwecke des Zeugenschutzes angeordnet werden.