Erwägungsgrund 3 32012L0012
Die nährwertbezogene Angabe „ohne Zuckerzusatz“ in der Liste im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel wird im Zusammenhang mit Fruchtsäften schon seit langem benutzt. Im Hinblick auf die in dieser Richtlinie vorgesehenen neuen Anforderungen an die Zusammensetzung von Fruchtsäften könnte ihr Verschwinden von einem Tag auf den anderen nach Ablauf einer Übergangsfrist dazu führen, dass keine sofortige klare Unterscheidung zwischen Fruchtsäften und anderen Getränken hinsichtlich des Zusatzes von Zuckerarten zu den Erzeugnissen möglich ist, was dem Fruchtsaftsektor schaden würde. Um es der Industrie zu ermöglichen, die Verbraucher ordnungsgemäß zu informieren, sollte für eine begrenzte Zeit die Angabe gemacht werden dürfen, dass Fruchtsäften kein Zucker zugesetzt ist.