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In Artikel 6 der Charta und Artikel 5 EMRK ist das Recht auf Freiheit und Sicherheit verankert. Jedwede Einschränkungen dieses Rechts dürfen nicht über die Einschränkungen hinausgehen, die gemäß Artikel 5 EMRK und nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zulässig sind.
In Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (nachstehend „EMRK“ genannt) und in Artikel 47 der Charta der…
In Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) und Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte…
In Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“), Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und…
Diese Richtlinie sollte gemäß Artikel 6 EUV im Einklang mit den Grundrechten stehen, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der…
Die Stärkung des gegenseitigen Vertrauens erfordert eine kohärentere Umsetzung der in Artikel 6 EMRK verankerten Rechte und Garantien. Sie erfordert ferner eine…
Diese Richtlinie wahrt die in der Charta anerkannten Grundrechte und Grundsätze, darunter das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.