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Zur Sicherung der Notfallbereitschaft für Betriebe, in denen gefährliche Stoffe in erheblichen Mengen vorhanden sind, müssen interne und externe Notfallpläne aufgestellt und Verfahren aufgestellt werden, die sicherstellen, dass diese Pläne erprobt und erforderlichenfalls überarbeitet werden und dass sie zur Ausführung gebracht werden, sobald es zu einem schweren Unfall kommt oder damit gerechnet werden muss. Zum internen Notfallplan eines Betriebs sollte das Personal gehört werden, während die betroffene Öffentlichkeit Gelegenheit haben sollte, ihren Standpunkt zum externen Notfallplan darzulegen. Die Vergabe von Unteraufträgen kann Auswirkungen auf die Sicherheit eines Betriebs haben. Die Mitgliedstaaten sollten die Betreiber verpflichten, dies bei der Erstellung eines Konzepts, eines Sicherheitsberichts oder eines internen Notfallplans zu berücksichtigen.
Ernste Gefahren, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Mitgliedsstaat haben werden, müssen in den externen Notfallplänen…
Der Unternehmer hat die für die Umsetzung des internen Notfalleinsatzplans erforderlichen Ausrüstungen und Fachleute vorzuhalten, damit sie jederzeit zur…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen internen Notfallpläne unter Beteiligung der im Betrieb tätigen Personen,…
Zum Nachweis dafür, dass alles Erforderliche unternommen wurde, um schwere Unfälle zu verhüten und Notfallpläne und notwendige Maßnahmen vorzubereiten, sollte…
Der Betreiber oder die Betreiberin hat der unteren Katastrophenschutzbehörde den Sicherheitsbericht, den internen Notfallplan und weitere für die Erstellung…
Betreiber sollten allgemein verpflichtet sein, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen zu mildern und zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.