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Damit die Hersteller ihre Verpflichtungen nach dieser Richtlinie in einem bestimmten Mitgliedstaat erfüllen, sollten Hersteller in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sein. Um die derzeit bestehenden Hindernisse für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und den Verwaltungsaufwand abzubauen, sollten die Mitgliedstaaten abweichend von diesem Grundsatz den Herstellern, die nicht in ihrem Hoheitsgebiet, sondern in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, die Möglichkeit geben, einen Bevollmächtigten zu benennen, der für die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Hersteller nach dieser Richtlinie verantwortlich ist. Zusätzlich sollte der Verwaltungsaufwand verringert werden, indem die Verfahren für Registrierung und Berichterstattung vereinfacht werden und die Erhebung von doppelten Gebühren für Registrierungen innerhalb einzelner Mitgliedstaaten verhindert wird.
Die Mitgliedstaaten schaffen einen geeigneten Überwachungs- und Durchsetzungsrahmen, um sicherzustellen, dass Hersteller von Erzeugnissen und Organisationen,…
Eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen ist und Geräte…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Hersteller im Sinne des Artikels 3 Nummer 4b Buchstabe d, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und…
Jeder Mitgliedstaaten stellt sicher, dass ein Hersteller im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe f Ziffern i bis iii, der in einem anderen Mitgliedstaat…
Diese Richtlinie sollte es ermöglichen, dass in einem Mitgliedstaat niedergelassene Unternehmer in den Zuständigkeitsbereich einer AS-Stelle fallen, die in…
Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Luftfahrzeugbetreiber sollte für jeden Luftfahrzeugbetreiber jeweils nur ein Mitgliedstaat zuständig sein. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.