Erwägungsgrund 8 32013R0167
Die Richtlinie 2003/37/EG begrenzte in einem ersten Schritt die verbindliche Anwendung des EG-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungsverfahrens auf Fahrzeuge der Klassen T1, T2 und T3 und enthielt nicht alle Vorschriften, die für einen Antrag auf EG-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung auf freiwilliger Basis für andere Klassen erforderlich gewesen wären. Zur Vollendung des Binnenmarkts und zur Sicherstellung seines reibungslosen Funktionierens sollte es den Herstellern nach dieser Verordnung gestattet sein, auf freiwilliger Basis einen Antrag auf EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung für all jene Klassen zu stellen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, damit sie die Möglichkeit haben, durch die EU-Typgenehmigung die Vorteile des Binnenmarkts zu nutzen.