Erwägungsgrund 7 32025R0014
Ziel dieser Verordnung ist es, die Risiken anzugehen, die mit der beabsichtigten Verkehrsteilnahme von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten auf öffentlichen Straßen verbunden sind. Daher sollten nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, die in der Praxis nicht auf öffentlichen Straßen verkehren sollen, vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.