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Vertragliche Vereinbarungen können bei der Förderung der Digitalisierung des europäischen Kulturerbes eine Rolle spielen, denn öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen und Museen sowie Archive, im Bereich des Film- oder Tonerbes tätige Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sollten im Hinblick auf die im Rahmen dieser Richtlinie zulässigen Arten der Nutzung Vereinbarungen mit kommerziellen Partnern über die Digitalisierung und öffentliche Zugänglichmachung verwaister Werke schließen dürfen. Diese Vereinbarungen können finanzielle Beiträge solcher Partner beinhalten. Solche Vereinbarungen sollten die Nutzung verwaister Werke durch die Begünstigten dieser Richtlinie nicht beschränken und dem kommerziellen Partner keine Rechte zur Nutzung oder Kontrolle der Nutzung der verwaisten Werke einräumen.
Um den Zugang der Unionsbürger zum europäischen Kulturerbe zu fördern, muss außerdem dafür gesorgt werden, dass verwaiste Werke, die in einem Mitgliedstaat…
Diese Richtlinie betrifft bestimmte Formen der Nutzung verwaister Werke durch öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen und Museen sowie…
Insbesondere ist ein gemeinsames Konzept zur Bestimmung des Status als verwaistes Werk und der zulässigen Formen der Nutzung verwaister Werke erforderlich, um…
Um Anreize für die Digitalisierung zu bieten, sollten die Begünstigten dieser Richtlinie Einnahmen im Zusammenhang mit ihrer Nutzung verwaister Werke gemäß…
Um das Lernen und die Verbreitung von Kultur zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten eine Ausnahme oder Beschränkung — zusätzlich zu den in Artikel 5 der…
Die Schaffung eines Rechtsrahmens zur Erleichterung der Digitalisierung und Verbreitung von urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.