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Aufgrund unmittelbarer operativer Erfordernisse und Zwänge kann es unter Umständen nicht möglich sein, dass die Vernehmungen des Opfers durchgängig von demselben Polizeibediensteten durchgeführt werden; solche operativen Zwänge sind zum Beispiel Krankheit, Mutterschutz oder Elternurlaub. Zudem kann es zum Beispiel aufgrund von Renovierungsarbeiten möglich sein, dass keine Räumlichkeiten vorhanden sind, die speziell für die Vernehmung von Opfern ausgelegt wären. Liegen solche operativen oder praktischen Zwänge vor, kann es in Einzelfällen unmöglich sein, die aufgrund einer individuellen Begutachtung für nötig befundene besondere Maßnahme anzubieten.
sämtliche Vernehmungen des Opfers werden von denselben Personen durchgeführt, es sei denn, dies ist nicht im Sinne einer geordneten Rechtspflege;
seine Person oder Aufenthaltsberechtigung nicht sofort festgestellt werden kann oder
sich die Anzahl der Vernehmungen der Opfer auf ein Mindestmaß beschränken und Vernehmungen nur dann erfolgen, wenn sie für die Zwecke der strafrechtlichen…
Auf die persönliche Anhörung kann ferner verzichtet werden, wenn diese nach vernünftigem Ermessen nicht durchführbar ist, insbesondere wenn die zuständige…
Bestimmte Opfer sind während des Strafverfahrens in besonderem Maße in Gefahr einer sekundären und wiederholten Viktimisierung, einer Einschüchterung und…
Die Beweisaufnahme durch Bedienstete diplomatischer oder konsularischer Vertretungen sollte in den Räumlichkeiten der diplomatischen oder konsularischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.