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Unbeschadet der Verteidigungsrechte und im Einklang mit dem jeweiligen gerichtlichen Ermessensspielraum, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Opfer mit besonderen Schutzbedürfnissen, zu deren Gunsten infolge der individuellen Begutachtung Sondermaßnahmen ergriffen wurden, in den Genuss der in den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen kommen können. Kann aufgrund operativer oder praktischer Zwänge eine im Anschluss an die individuelle Begutachtung geplante Sondermaßnahme nicht durchgeführt werden oder besteht die dringende Notwendigkeit einer Vernehmung des Opfers und ein anderes Vorgehen könnte das Opfer oder eine andere Person schädigen bzw. den Gang des Verfahrens beeinträchtigen, so können die Mitgliedstaaten ausnahmsweise beschließen, die geplante Sondermaßnahme nicht durchzuführen.
Opfern, deren besondere Schutzbedürfnisse gemäß Artikel 22 Absatz 1 ermittelt wurden, stehen während der strafrechtlichen Ermittlungen folgende Maßnahmen zur Verfügung:
Das Opfer wird in Räumlichkeiten vernommen, die für diesen Zweck ausgelegt sind oder diesem Zweck angepasst wurden;
die Vernehmung des Opfers wird von für diesen Zweck ausgebildeten Fachkräften oder unter deren Mitwirkung durchgeführt;
sämtliche Vernehmungen des Opfers werden von denselben Personen durchgeführt, es sei denn, dies ist nicht im Sinne einer geordneten Rechtspflege;
Opfer sexueller Gewalt oder geschlechtsbezogener Gewalt, einschließlich von der Richtlinie (EU) 2024/1385 erfasster Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, werden von einer Person des gleichen Geschlechts wie das Opfer vernommen, wenn das Opfer dies wünscht und der Gang des Strafverfahrens dadurch nicht beeinträchtigt wird, es sei denn, die Vernehmung erfolgt durch einen Staatsanwalt oder einen Richter.
Opfern, deren besondere Schutzbedürfnisse gemäß Artikel 22 Absatz 1 ermittelt wurden, stehen während der Gerichtsverhandlung folgende Maßnahmen zur Verfügung:
Maßnahmen zur Verhinderung des Blickkontakts zwischen Opfern und Tätern — auch während der Aussage der Opfer — mit Hilfe geeigneter Mittel, unter anderem durch die Verwendung von Kommunikationstechnologie;
Maßnahmen zur Gewährleistung, dass das Opfer insbesondere mit Hilfe geeigneter Kommunikationstechnologie vernommen werden kann, ohne im Gerichtssaal anwesend zu sein;
Maßnahmen zur Vermeidung einer unnötigen Befragung zum Privatleben des Opfers, die nicht im Zusammenhang mit der Straftat steht, auch zur sexuellen Ausrichtung, zum sozialen Geschlecht einschließlich der Geschlechtsidentität oder zu früheren sexuellen Handlungen des Opfers, und
Maßnahmen zur Ermöglichung des Ausschlusses der Öffentlichkeit während der Verhandlung.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden befugt sind, während des Strafverfahrens und so lange wie erforderlich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Opfern mit besonderen Schutzbedürfnissen, die nach Artikel 22 ermittelt wurden, physischen Schutz zu gewähren, einschließlich folgender Maßnahmen:
ständige oder zeitweilige Anwesenheit der Strafverfolgungsbehörden oder anderer Stellen, die nach einzelstaatlichem Recht physischen Schutz bieten;
Betretungs-, Kontakt- und Näherungsverbote oder Schutzanordnungen nach einzelstaatlichem Recht zum Schutz der Opfer vor Gewalttaten;
Zugang zu einer Schutzunterkunft und sonstigen geeigneten vorläufigen Arten der Unterbringung nach einzelstaatlichem Recht.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden das Opfer, sofern dies für seine Sicherheit relevant ist, über die Möglichkeit informieren, Betretungs-, Kontakt- und Näherungsverbote oder Schutzanordnungen zu beantragen, sowie über die Möglichkeit, die grenzübergreifende Anerkennung von Schutzanordnungen gemäß der Richtlinie 2011/99/EU des Europäischen Parlaments und des Rates oder von Schutzmaßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zu beantragen.
Opfer, deren besonderer Bedarf an Schutz vor sekundärer und wiederholter Viktimisierung, vor Einschüchterung und vor Vergeltung festgestellt wurde, sollten…
andere als die unter den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes genannte Maßnahmen, die der Steuerung des Verhaltens des Täters oder Verdächtigen dienen,…
Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Opfer vor dem Strafverfahren, während des Strafverfahrens und für einen…
Die in diesem Artikel genannten Schutzmaßnahmen gelten zusätzlich zu den in der Richtlinie 2012/29/EU festgelegten Rechten.
die individuelle Begutachtung nach Artikel 22 und die Bereitstellung von Unterstützungsdiensten für Opfer mit besonderen Bedürfnissen durchgeführt werden, wobei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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