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Bestimmte Artikel sind zu klein, um den Code der Produktionsstätte und die elektronisch lesbaren Informationen anzubringen. Auf bestimmten anderen Artikeln ist es technisch aufgrund ihrer Form oder ihres Designs nicht möglich, eine eindeutige Kennzeichnung anzubringen. In diesen Fällen sollten die erforderlichen Angaben auf jeder kleinsten Verpackungseinheit angebracht werden. Der künftige technische Fortschritt könnte es möglich machen, den Code der Produktionsstätte und die elektronisch lesbaren Informationen auf derartigen Artikeln anzubringen. Die Kommission sollte daher bis Ende 2020 eine Überprüfung durchführen, um zu beurteilen, ob die erforderlichen Angaben auf den Artikeln selbst angebracht werden können.
Die Angaben und Kennzeichnungen nach diesem Abschnitt sind auf dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand anzubringen. Ist dies aufgrund der Größe,…
Bei Kleinpackungen sind zur Kennzeichnung an oder auf der Packung folgende Angaben anzubringen: Werden die Angaben auf einem Etikett oder bei…
Bei Kleinpackungen sind zur Kennzeichnung die Angaben nach Anlage 6 Nr. 1.2, 2.2 und 3.2 an oder auf der Packung anzubringen. Werden die Angaben auf einem…
Falls auf dem pyrotechnischen Gegenstand nicht genügend Platz für die nach den Absätzen 2, 3 und 4 erforderliche Kennzeichnung vorhanden ist, müssen die…
Falls auf dem pyrotechnischen Gegenstand für Fahrzeuge nicht genügend Platz für die nach Absatz 1 erforderliche Kennzeichnung vorhanden ist, müssen die…
Die Kommission prüft bis zum 31. Dezember 2024 die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 und Anhang III bereitgestellten Daten zu wiederverwendbaren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.