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Die Mitgliedstaaten leiten bei schweren Unfällen in ihrem Zuständigkeitsbereich gründliche Untersuchungen ein.
Eine Zusammenfassung der Ergebnisse nach Absatz 1 wird der Kommission am Ende der Untersuchung bzw. am Ende des Gerichtsverfahrens zur Verfügung gestellt. Die Mitgliedstaaten machen eine nicht vertrauliche Fassung der Ergebnisse öffentlich zugänglich.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde im Anschluss an Untersuchungen nach Absatz 1 Empfehlungen, die sich aus der Untersuchung ergeben haben und für die sie handlungsbefugt ist, umsetzt. KAPITEL VI ZUSAMMENARBEIT
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Artikel 22 genannte Untersuchungsstelle nach jedem schweren Unfall im Eisenbahnsystem der Union eine Untersuchung…
Zu jeder Untersuchung eines Unfalls oder einer Störung im Sinne des Artikels 20 werden Berichte in einer der Art und Schwere des Unfalls bzw. der Störung sowie…
Für die Untersuchung jedes Unfalls und jeder Störung stellt die zuständige Untersuchungsstelle die geeigneten Mittel bereit, einschließlich der für die…
Die Untersuchungsstelle übermittelt der Agentur jeweils ein Exemplar des Abschlussberichts nach Artikel 24 Absatz 2 sowie des Jahresberichts nach Artikel 24…
Die Mitgliedstaaten beauftragen die zuständige Behörde, nach einem schweren Unfall
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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