Erwägungsgrund 27 32013L0030
Um die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Beherrschung ernster Gefahren in den Offshore-Gewässern der Mitgliedstaaten aufrechtzuerhalten, sollte der Bericht über ernste Gefahren so erstellt und erforderlichenfalls geändert werden, dass er alle wesentlichen Aspekte des Lebenszyklus einer Förderanlage umfasst, darunter Auslegung, Betrieb, Betrieb im Verbund mit anderen Anlagen, Verlegung des Standorts einer solchen Anlage innerhalb der Offshore-Gewässer des betreffenden Mitgliedstaats, wesentliche Änderungen und endgültige Betriebsaufgabe. Der Bericht über ernste Gefahren sollte analog auch für Nichtförderanlagen erstellt und erforderlichenfalls geändert werden, um bedeutenden Änderungen der Anlage Rechnung zu tragen. Eine Anlage sollte in Offshore-Gewässern der Mitgliedstaaten nur dann betrieben werden, wenn die zuständige Behörde den vom Betreiber oder Eigentümer vorgelegten Bericht über ernste Gefahren abgenommen hat. Die Abnahme des Berichts über ernste Gefahren durch die zuständige Behörde sollte nicht bedeuten, dass der Betreiber oder Eigentümer in irgendeiner Weise die Verantwortung für die Beherrschung ernster Gefahren an die zuständige Behörde abgibt.