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Unbeschadet des bestehenden Umfangs der Haftung hinsichtlich der Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden nach der Richtlinie 2004/35/EG stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Lizenzinhaber für die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden im Sinne der genannten Richtlinie finanziell haftet, die durch die vom Lizenzinhaber oder Betreiber oder im Namen des Lizenzinhabers oder Betreibers durchgeführten Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten verursacht wurden.
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