Erwägungsgrund 6 32013L0030
Die Risiken im Zusammenhang mit schweren Offshore-Erdöl- oder Erdgasunfällen sind erheblich. Durch die Verringerung des Risikos der Verschmutzung von Offshore-Gewässern sollte diese Richtlinie daher dazu beitragen, den Schutz der Meeresumwelt sicherzustellen und insbesondere bis spätestens 2020 das Ziel eines guten ökologischen Zustands, ein Ziel, das in der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) vorgegeben ist, zu erreichen oder das entsprechende Niveau zu halten.