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Eine vollständige Abkopplung der zuständigen Behörde von der wirtschaftlichen Entwicklung natürlicher Offshore-Ressourcen ist möglicherweise unverhältnismäßig, wenn in einem Mitgliedstaat der Umfang der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten sehr gering ist. In einem solchen Fall wäre von dem betreffenden Mitgliedstaat zu erwarten, dass er die geeignetsten alternativen Vorkehrungen zur Sicherstellung der Unabhängigkeit und Objektivität der zuständigen Behörde trifft.
Zur Verwirklichung der Ziele nach Absatz 2 schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die Regulierungsfunktionen der zuständigen Behörde innerhalb einer Behörde…
Die Unabhängigkeit und Objektivität der zuständigen Behörde sollte gewährleistet werden. Diesbezüglich haben die Erfahrungen mit schweren Unfällen eindeutig…
Nicht alle Mitgliedstaaten mit Offshore-Gewässern gestatten unter ihrer Hoheitsgewalt Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten. Diese Mitgliedstaaten beteiligen…
Der bestehende divergierende und fragmentierte Rechtsrahmen für die Sicherheit der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten in der Union und die derzeitige…
Offshore-Erdöl- und -Erdgasunternehmen sind in mehreren Regionen der Union ansässig, und in Zukunft sind weitere regionale Entwicklungen in Offshore-Gewässern…
Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine ernste Gefahr im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten, die in seiner Hoheitsgewalt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.