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Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG I Obligatorische Informationen in den Unterlagen, die der zuständigen Behörde gemäß Artikel 11 vorgelegt werden 1. OBLIGATORISCHE INFORMATIONEN IN EINER KONSTRUKTIONSMITTEILUNG ODER EINER MITTEILUNG ÜBER DIE STANDORTVERLEGUNG FÜR EINE FÖRDERANLAGE Die Konstruktionsmitteilung und die Mitteilung über die Standortverlegung für eine Förderanlage gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c bzw. Buchstabe j müssen zumindest die folgenden Informationen enthalten: 2. OBLIGATORISCHE INFORMATIONEN IN EINEM BERICHT ÜBER ERNSTE GEFAHREN FÜR EINE FÖRDERANLAGE Berichte über ernste Gefahren für eine Förderanlage, die gemäß Artikel 12 zu erstellen und gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e vorzulegen ist, müssen zumindest die folgenden Informationen enthalten: 3. OBLIGATORISCHE INFORMATIONEN IN EINEM BERICHT ÜBER ERNSTE GEFAHREN FÜR EINE NICHTFÖRDERANLAGE Berichte über ernste Gefahren für eine Nichtförderanlage, die gemäß Artikel 13 zu erstellen und gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e vorzulegen sind, müssen zumindest die folgenden Informationen enthalten: 4. OBLIGATORISCHE INFORMATIONEN IN EINER MITTEILUNG ÜBER BOHRUNGSARBEITEN Mitteilungen über Bohrungsarbeiten, die gemäß Artikel 15 zu erstellen sind und gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe h vorzulegen sind, müssen zumindest die folgenden Informationen enthalten: 5. OBLIGATORISCHE INFORMATIONEN IN BEZUG AUF EIN ÜBERPRÜFUNGSSYSTEM Gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d vorzulegende Beschreibungen in Bezug auf Systeme zur unabhängigen Überprüfung, die nach Artikel 17 Absatz 1 zu erstellen sind, umfassen: 6. OBLIGATORISCHE INFORMATIONEN BEI EINER WESENTLICHEN ÄNDERUNG EINER ANLAGE, AUCH BEI DER ENTFERNUNG EINER ORTSFESTEN ANLAGE Sollen an einer Anlage gemäß Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 13 Absatz 4 wesentliche Änderungen vorgenommen werden, so enthält der der zuständigen Behörde gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe f vorzulegende geänderte Bericht über ernste Gefahren, der die wesentlichen Änderungen berücksichtigt, mindestens die folgenden Informationen: 7. OBLIGATORISCHE INFORMATIONEN IN EINER MITTEILUNG ÜBER KOMBINIERTEN BETRIEB Die Mitteilung über kombinierten Betrieb, die gemäß Artikel 16 zu erstellen und gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe i vorzulegen ist, muss zumindest die folgenden Informationen enthalten: 8. OBLIGATORISCHE INFORMATIONEN IN BEZUG AUF DAS UNTERNEHMENSKONZEPT ZUR VERHÜTUNG SCHWERER UNFÄLLE Das Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle, das gemäß Artikel 19 Absatz 1 zu erstellen und gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a vorzulegen ist, umfasst unter anderem Folgendes: 9. OBLIGATORISCHE INFORMATIONEN IN BEZUG AUF DAS SICHERHEITS- UND UMWELTMANAGEMENTSYSTEM Das Sicherheits- und Umweltmanagementsystem, das gemäß Artikel 19 Absatz 3 zu erstellen und gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b vorzulegen ist, umfasst unter anderem Folgendes: 10. OBLIGATORISCHE INFORMATIONEN IM INTERNEN NOTFALLEINSATZPLAN Die internen Notfalleinsatzpläne, die gemäß Artikel 14 zu erstellen und gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g vorzulegen sind, umfassen unter anderem Folgendes: ANHANG II Mitteilungen über Bohrungsarbeiten nach Artikel 15 Absatz 4 Die der zuständigen Behörde gemäß Artikel 15 Absatz 4 vorzulegenden Berichte umfassen mindestens die folgenden Informationen: ANHANG III Bestimmungen über Benennung und Arbeitsweise der zuständigen Behörde gemäß den Artikeln 8 und 9 1. BESTIMMUNGEN IN BEZUG AUF DIE MITGLIEDSTAATEN
Mit Blick auf die Benennung einer zuständigen Behörde, die für die gemäß Artikel 8 übertragenen Aufgaben verantwortlich ist, leisten die Mitgliedstaaten zumindest Folgendes:
Sie treffen organisatorische Vorkehrungen, die eine wirksame Wahrnehmung aller der zuständigen Behörde in dieser Richtlinie übertragenen Aufgaben ermöglichen, darunter Vorkehrungen zur ausgewogenen Regulierung von Sicherheit und Umweltschutz;
sie formulieren eine Grundsatzvorgabe, in der die Ziele der Aufsicht und Durchsetzung sowie die der zuständigen Behörde obliegenden Pflichten bezüglich Transparenz, Kohärenz, Verhältnismäßigkeit und Objektivität bei der Regulierung von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten beschrieben werden.
Die Mitgliedstaaten treffen die gebotenen Vorkehrungen, um den in Nummer 1 aufgeführten Vorkehrungen praktische Wirkung zu verleihen, darunter Folgendes: 2. BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE
Bereitstellung von Finanzmitteln für die Vorhaltung ausreichender Fachkompetenz — intern oder durch förmliche Vereinbarungen mit Dritten —, so dass die zuständige Behörde Inspektionen und Ermittlungen durchführen, Durchsetzungsmaßnahmen treffen und Berichte über ernste Gefahren sowie Mitteilungen bearbeiten kann;
soweit zur Vorhaltung von Fachkompetenz auf externe Quellen zurückgegriffen wird, Bereitstellung von Finanzmitteln für die Ausarbeitung hinreichender schriftlicher Leitlinien und für die Beaufsichtigung, um methodische Kohärenz zu wahren und sicherzustellen, dass die Verantwortung im Rahmen dieser Richtlinie in vollem Umfang bei der rechtmäßig benannten zuständigen Behörde verbleibt;
Bereitstellung von Finanzmitteln für Grundausbildung, Kommunikation, Zugang zu Technologien sowie Reise- und Aufenthaltskosten für das Personal der zuständigen Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Erleichterung der aktiven Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden gemäß Artikel 27;
gegebenenfalls Verpflichtung der Betreiber oder Eigentümer zur Erstattung der Kosten, die der zuständigen Behörde durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie entstehen;
Finanzierung und Anregung von Forschungsarbeiten entsprechend den Aufgaben der zuständigen Behörde im Rahmen dieser Richtlinie;
Bereitstellung von Finanzmitteln für die Berichte durch die zuständige Behörde.
Für die Zwecke der wirksamen Wahrnehmung der ihr gemäß Artikel 9 übertragenen Aufgaben arbeitet die zuständige Behörde Folgendes aus:
eine Strategieerklärung, in der ihre Aufgaben, ihre Handlungsprioritäten — z. B. in Bezug auf die Auslegung und den Betrieb von Anlagen, das Integritätsmanagement sowie Notfallvorsorge und Notfallmaßnahmen — und ihre eigene Organisationsstruktur beschrieben werden;
Arbeitsverfahren der Behörde, in denen beschrieben wird, wie die zuständige Behörde die Einhaltung der Pflichten der Betreiber und der Eigentümer im Rahmen dieser Richtlinie überprüfen und durchsetzen wird und auch wie sie Berichte über ernste Gefahren bearbeiten, bewerten und abnehmen wird, wie sie Mitteilungen über Bohrungsarbeiten bearbeiten wird und wie die Inspektionsintervalle bezüglich Maßnahmen zur Beherrschung des Risikos ernster Gefahren (auch in Bezug auf Umweltschäden) für eine bestimmte Anlage oder Tätigkeit festzulegen sind;
Verfahren für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben unbeschadet anderer Verantwortlichkeiten — z. B. für Erdöl- und -Erdgasaktivitäten an Land — und Vorkehrungen gemäß der Richtlinie 92/91/EWG;
die zuständige Behörde mehr als eine Stelle umfasst, eine förmliche Vereinbarung zur Festlegung der für den gemeinsamen Geschäftsbetrieb der zuständigen Behörde notwendigen Mechanismen, darunter Geschäftsleitungsaufsicht sowie Überwachung und Überprüfungen, gemeinsame Planung und Inspektion, Aufteilung der Zuständigkeiten in Bezug auf die Bearbeitung von Berichten über ernste Gefahren, gemeinsame Untersuchungen, interne Kommunikation und gemeinsam extern zu veröffentlichende Berichte.
In den detaillierten Verfahren zur Bewertung des Berichts über ernste Gefahren muss vorgeschrieben sein, dass vom Betreiber oder Eigentümer alle Sachinformationen und sonstigen Einzelheiten nach dieser Richtlinie zu übermitteln sind. Zumindest stellt die zuständige Behörde sicher, dass die Verpflichtungen hinsichtlich der folgenden Angaben in den Leitlinien für die Betreiber und Eigentümer eindeutig angegeben werden:
Es wurden alle vorhersehbaren Gefahren ermittelt, die zu einem schweren Unfall — auch Umweltunfall — führen könnten, die damit verbundenen Risiken wurden bewertet und es wurden Maßnahmen zur Beherrschung der Risiken, darunter auch Notfallmaßnahmen, festgelegt;
das Sicherheits- und Umweltmanagementsystem ist angemessen beschrieben, so dass die Einhaltung dieser Richtlinie belegt wird;
es wurden angemessene Vorkehrungen für eine unabhängige Überprüfung und für vom Betreiber oder Eigentümer durchgeführte Audits beschrieben.
Im Zuge einer gründlichen Bewertung der Berichte über ernste Gefahren stellt die zuständige Behörde sicher, dass ANHANG IV Vorkehrungen der Betreiber und der Eigentümer zur Verhütung schwerer Unfälle gemäß Artikel 19 1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betreiber und Eigentümer 2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Industrie in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden einen Prioritätsplan für die Entwicklung von Normen, Leitlinien und Regeln zur wirksamen Durchsetzung der bewährten Verfahren zur Verhütung schwerer Unfälle sowie zur Begrenzung der Folgen dennoch eingetretener schwerer Unfälle aufstellt und umsetzt. ANHANG V Auswahl des unabhängigen Prüfers und Konzeption des Systems der unabhängigen Überprüfung gemäß Artikel 17 Absatz 3 1. Die Mitgliedstaaten verpflichten den Betreiber oder den Eigentümer sicherzustellen, dass die folgenden Anforderungen in Bezug auf die Unabhängigkeit des Prüfers vom Betreiber und vom Eigentümer erfüllt sind: 2. Die Mitgliedstaaten verpflichten den Betreiber oder den Eigentümer sicherzustellen, dass hinsichtlich des Systems der unabhängigen Überprüfung in Bezug auf eine Anlage oder eine Bohrung die folgenden Anforderungen erfüllt sind: 3. Wesentliche Änderungen sind dem unabhängigen Prüfer zur weiterführenden Prüfung im Einklang mit dem System der unabhängigen Überprüfung anzuzeigen, und die Ergebnisse dieser weiterführenden Prüfung sind der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. ANHANG VI Informationen über Prioritäten für die Zusammenarbeit zwischen den Betreibern und Eigentümern und den zuständigen Behörden gemäß Artikel 19 Absatz 7 Die Aspekte, die im Hinblick auf die Festlegung von Prioritäten für die Entwicklung von Normen und Leitlinien in Betracht kommen, müssen der Verhütung schwerer Unfälle sowie der Begrenzung der Folgen dennoch eingetretener schwerer Unfälle praktische Wirkung verleihen. Zu diesen Aspekten gehört unter anderem Folgendes: ANHANG VII Obligatorische Informationen in den externen Notfalleinsatzplänen gemäß Artikel 29 Die gemäß Artikel 29 aufgestellten externen Notfalleinsatzpläne müssen u. a. folgende Punkte umfassen: ANHANG VIII Bei der Aufstellung der externen Notfalleinsatzpläne gemäß Artikel 29 einzubeziehende Aspekte 1. Die für die Koordinierung von Notfalleinsatzmaßnahmen zuständige(n) Behörde(n) hat bzw. haben Folgendes bereitzustellen: 2. In den externen Notfalleinsatzplänen muss die Rolle der Behörden, der Notfalldienste, der Koordinatoren und der anderen mit Notfallmaßnahmen betrauten Akteure klar beschrieben sein, damit die Zusammenarbeit bei der Reaktion auf schwere Unfälle sichergestellt ist. 3. Die Vorkehrungen müssen Vorkehrungen zur Reaktion auf einen schweren Unfall umfassen, der potenziell die Möglichkeiten des betreffenden Mitgliedstaats übersteigt oder sich über dessen Grenzen hinaus erstreckt, und zwar: ANHANG IX Informationsaustausch und Transparenz 1. Das gemeinsame Meldeformat für Indikatoren für ernste Gefahren ermöglicht den Abgleich der Informationen von den zuständigen Behörden sowie von den einzelnen Betreibern und Eigentümern. 2. Die zwischen der zuständigen Behörde und den Betreibern und Eigentümern auszutauschenden Informationen müssen unter anderem Folgendes umfassen: 3. Die gemäß Artikel 25 von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Jahresberichte müssen zumindest folgende Informationen enthalten: 4. Die in Nummer 2 genannten Informationen umfassen sowohl faktische Informationen als auch analytische Daten in Bezug auf Erdöl- und -Erdgasaktivitäten; sie müssen eindeutig sein. Die bereitgestellten Informationen und Daten müssen einen Vergleich der Leistung der einzelnen Betreiber und Eigentümer innerhalb des jeweiligen Mitgliedstaats ermöglichen, sowie der Leistung in der Branche insgesamt zwischen Mitgliedstaaten. 5. Die gemäß Nummer 2 erfassten und zusammengestellten Informationen müssen Mitgliedstaaten eine frühzeitige Warnung vor einer potenziellen Beeinträchtigung sicherheits- und umweltkritischer Barrieren ermöglichen und sie in die Lage zur Ergreifung von Präventivmaßnahmen versetzen. Die Informationen müssen auch die Gesamtwirksamkeit der von einzelnen Betreibern und Eigentümern und der Industrie insgesamt durchgeführten Maßnahmen und Kontrollen, insbesondere im Hinblick auf die Verhütung schwerer Unfälle und zur Minimierung der Risiken für die Umwelt, belegen. 6. Zur Erfüllung der Anforderungen des Artikels 24 wird ein vereinfachtes Format entwickelt, um die Veröffentlichung der einschlägigen Daten nach Nummer 2 dieses Anhangs und die Berichterstattung gemäß Artikel 25 so zu vereinfachen, dass diese leicht zugänglich sind und einen grenzüberschreitenden Datenvergleich erleichtern.
alle erforderlichen Sachinformationen zur Verfügung gestellt wurden;
der Betreiber oder Eigentümer alle realistischerweise vorhersehbaren Gefahren in Bezug auf schwere Unfälle, die bei der Anlage und den dort erfolgenden Arbeiten bestehen, sowie die Ereignisse, die einen solchen Unfall auslösen können, ermittelt hat und dass die Methode und die Bewertungskriterien, die dem Risikomanagement in Bezug auf schwere Unfälle zugrunde liegen, eindeutig erläutert werden; dies gilt auch für Unsicherheitsfaktoren in der Analyse;
beim Risikomanagement alle relevanten Phasen im Lebenszyklus der Anlage und alle vorhersehbaren Situationen berücksichtigt wurden, einschließlich
der Frage, inwiefern bei den in der Konstruktionsmitteilung beschriebenen Auslegungsentscheidungen das Risikomanagement zum Tragen gekommen ist, um sicherzustellen, dass die Grundsätze der inhärenten Sicherheit und des Umweltschutzes zur Anwendung kommen;
der Frage, wie Bohrungsarbeiten von der Anlage aus durchgeführt werden sollen, wenn diese in Betrieb ist;
der Frage, wie Bohrungsarbeiten durchgeführt und vorübergehend ausgesetzt werden sollen, bevor bei einer Förderanlage der Förderbetrieb aufgenommen wird;
der Frage, wie der kombinierte Betrieb mit der anderen Anlage verwirklicht werden soll;
der Frage, wie die Stilllegung der Anlage erfolgen soll;
geklärt wird, wie die im Rahmen des Risikomanagements ermittelten Risikominderungsmaßnahmen bei Bedarf durchgeführt werden sollen, um das Risiko auf ein vertretbares Niveau zu reduzieren;
geklärt wird, ob der Betreiber oder Eigentümer im Zusammenhang mit der Festlegung der notwendigen Maßnahmen zur Reduzierung des Risikos auf ein akzeptables Niveau eindeutig belegt hat, wie den einschlägigen bewährten Verfahren und Beurteilungen basierend auf den Regeln der Technik sowie bewährten Verfahren der Betriebsführung und den Grundsätzen im Bereich der menschlichen und organisatorischen Faktoren Rechnung getragen wurde;
geklärt wird, ob die Maßnahmen und Vorkehrungen zur Erkennung von Notfällen sowie zur schnellen und wirksamen Reaktion im Notfall eindeutig festgelegt und begründet wurden;
geklärt wird, wie Evakuierungs- und Rettungsvorkehrungen und -maßnahmen sowie Maßnahmen zur Vermeidung einer Eskalation und zur Begrenzung der Umweltauswirkungen eines Notfalls nachvollziehbar und systematisch integriert wurden und dabei den Bedingungen, unter denen diese Maßnahmen im Notfall durchgeführt werden, Rechnung getragen wurde;
geklärt wird, wie die Anforderungen in die internen Notfalleinsatzpläne einbezogen wurden und ob der zuständigen Behörde eine Kopie oder eine geeignete Beschreibung des internen Notfalleinsatzplans übermittelt wurde;
geklärt wird, ob das im Bericht über ernste Gefahren beschriebene Sicherheits- und Umweltmanagementsystem angemessen ist, so dass die Beherrschung der Risiken aufgrund ernster Gefahren in allen Phasen des Lebenszyklus der Anlage sichergestellt ist, ob es die Einhaltung aller einschlägigen Rechtsvorschriften gewährleistet und ob es Audits und die Umsetzung der in Audits ausgesprochenen Empfehlungen vorsieht;
geklärt wird, ob das System zur unabhängigen Überprüfung eindeutig erläutert wurde.
besonderes Augenmerk auf die Bewertung der Zuverlässigkeits- und Integritätsanforderungen für alle sicherheits- und umweltkritischen Systeme richten und ihre Inspektions- und Instandhaltungssysteme auf das Erreichen des geforderten Niveaus bei Sicherheit und Umweltintegrität stützen;
geeignete Maßnahmen treffen, um — soweit dies nach billigem Ermessen möglich ist — sicherzustellen, dass es zu keiner unbeabsichtigten Freisetzung von Gefahrstoffen aus den zu ihrer sicheren Einschließung bestimmten Rohrleitungen, Behältern und Systemen kommt. Ferner müssen die Betreiber und Eigentümer gewährleisten, dass ein einzelner Ausfall einer Rückhaltebarriere nicht zu einem schweren Unfall führen kann;
ein Inventar erstellen, in dem aufgeführt ist, welche Ausrüstungen verfügbar sind, wem diese gehören, wo sie sich befinden und wie sie zur Anlage und zu anderen, für die Durchführung des internen Notfalleinsatzplans relevanten Standorten verbracht und dort eingesetzt werden. In dem Verzeichnis ist anzugeben, mit welchen Maßnahmen sichergestellt wurde, dass die Ausrüstungen und Verfahren stets einsatztauglich sind;
sicherstellen, dass sie über einen geeigneten Rahmen für die Überwachung der Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verfügen, indem sie ihre gesetzlichen Pflichten in Bezug auf die Beherrschung ernster Gefahren und den Umweltschutz in ihre Standardbetriebsverfahren integrieren, und
besonderes Augenmerk auf den Aufbau und die Wahrung einer starken Sicherheitskultur richten, die eine hohe Wahrscheinlichkeit für dauerhaft sicheren Betrieb bietet, auch im Hinblick auf die Gewährleistung der Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmern, unter anderem durch folgende Maßnahmen:
sichtbares Engagement in Bezug auf dreigliedrige Beratungen und die dort festgelegten Maßnahmen;
Ermunterung zur Meldung von Unfällen und Beinaheunfällen und Belohnung solcher Meldungen;
wirksame Zusammenarbeit mit den gewählten Vertretern für Sicherheitsfragen;
Schutz von Informanten.
die Funktion verpflichtet den unabhängigen Prüfer nicht dazu, einen Aspekt eines sicherheits- oder umweltkritischen Elements oder eines Teils einer Anlage oder einer Bohrung oder einer Bohrlochkonstruktion zu begutachten, mit dem bzw. der der Prüfer vor der Überprüfungstätigkeit befasst war oder in Bezug auf den bzw. die seine Objektivität beeinträchtigt sein könnte;
der Prüfer ist ausreichend unabhängig von einem Geschäftsleitungssystem, das in irgendeiner Weise für einen Aspekt einer unter das System der unabhängigen Überprüfung fallenden Komponente oder Begutachtung der Bohrplanung zuständig ist oder war, so dass die Objektivität bei der Wahrnehmung seiner bzw. ihrer Aufgaben im Rahmen des Systems gewährleistet ist.
der unabhängige Prüfer hat die geeignete fachliche Leistungsfähigkeit; dies schließt erforderlichenfalls eine ausreichende Zahl angemessen qualifiziertes und erfahrenes Personal ein, das die Anforderungen der Nummer 1 dieses Anhangs erfüllt;
die unter das System der unabhängigen Überprüfung fallenden Aufgaben werden vom unabhängigen Prüfer in geeigneter Weise dem Personal übertragen, das für ihre Wahrnehmung qualifiziert ist;
geeignete Vorkehrungen existieren für den Informationsfluss zwischen dem Betreiber oder dem Eigentümer und dem unabhängigen Prüfer in geeigneter Weise;
der unabhängige Prüfer wird vom Betreiber oder Eigentümer ausreichend ermächtigt, um seine Funktion in wirksamer Weise wahrnehmen zu können.
Verbesserung der Bohrlochintegrität, des Bohrlochkontrollgeräts und der Barrieren sowie Überwachung ihrer Wirksamkeit;
Verbesserung des Primärrückhaltesystems („primary containment“);
Verbesserung des Sekundärrückhaltesystems („secondary containment“), das die Eskalation eines drohenden schweren Unfalls, z. B. eines Bohrloch-Blowouts, schon bei den ersten Anzeichen begrenzt;
zuverlässige Entscheidungsprozesse;
Management und Beaufsichtigung von Aktivitäten, die mit ernsten Gefahren behaftet sind;
Fachkompetenz der Personen in Schlüsselpositionen;
wirksames Risikomanagement;
Zuverlässigkeitsbewertung sicherheits- und umweltkritischer Systeme;
wichtige Leistungsindikatoren;
wirksame Integration von Sicherheits- und Umweltmanagementsystemen zwischen Betreibern und Eigentümern und anderen Einrichtungen, die an Erdöl- und -Erdgasaktivitäten beteiligt sind.
Name und betriebliche Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen ermächtigt sind, sowie der Personen, die zur Leitung der externen Notfallmaßnahmen befugt sind;
Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen über schwere Unfälle sowie der damit verbundenen Alarmauslösungs- und Notfallverfahren;
Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Durchführung des externen Notfalleinsatzplans notwendigen Einsatzmittel;
Vorkehrungen zur Unterstützung des internen Notfalleinsatzplans;
eine detaillierte Beschreibung der Vorkehrungen für externe Notfallmaßnahmen;
Vorkehrungen zur angemessenen Unterrichtung und Anleitung der möglicherweise von dem schweren Unfall betroffenen Personen und Organisationen;
Vorkehrungen zur Unterrichtung der Notfalldienste anderer Mitgliedstaaten sowie der Kommission im Fall eines schweren Unfalls mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen;
Vorkehrungen zur Verringerung der negativen Auswirkungen auf land- und seeseits wild lebende Arten, u. a. auch für den Fall, dass ölkontaminierte Tiere die Küste vor dem ausgelaufenen Öl erreichen.
ein Verzeichnis, in dem aufgeführt ist, welche Ausrüstungen verfügbar sind, wem diese gehören, wo sie sich befinden und wie sie zum Ort des schweren Unfalls verbracht und dort eingesetzt werden;
eine Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Ausrüstungen und Verfahren stets einsatztauglich sind;
ein Verzeichnis industrieeigener Ausrüstungen, die im Notfall bereitgestellt werden können;
eine Beschreibung der allgemeinen Vorkehrungen zur Reaktion auf schwere Unfälle, einschließlich der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten aller Beteiligten und der für die Aufrechterhaltung dieser Vorkehrungen verantwortlichen Stellen;
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Ausrüstungen, Personal und Verfahren jederzeit einsatzbereit und auf dem neuesten Stand sind und dass jederzeit genügend geschultes Personal zur Verfügung steht;
Belege für die vorherige Umwelt- und Gesundheitsbewertung von Chemikalien, die als Dispersionsmittel eingesetzt werden sollen.
Austausch externer Notfalleinsatzpläne mit benachbarten Mitgliedstaaten und der Kommission;
grenzüberschreitende Erstellung von Verzeichnissen der industrieeigenen und der im öffentlichen Eigentum stehenden Notfallinstrumente sowie sämtliche Anpassungen, die zur Sicherstellung der Kompatibilität der Ausrüstungen und Verfahren der Mitgliedstaaten und benachbarter Staaten notwendig sind;
Verfahren zur Aktivierung des Unionsverfahrens für den Katastrophenschutz;
Abhaltung grenzüberschreitender Übungen im Rahmen externer Notfalleinsatzpläne.
unabsichtliche Freisetzung von entzündetem oder nicht entzündetem Erdöl oder Erdgas oder anderen Gefahrstoffen;
Verlust der Bohrlochkontrolle, der den Einsatz von Bohrlochkontrollgerät erfordert, oder Ausfall einer Bohrlochbarriere, die daher instandgesetzt oder ersetzt werden muss;
Ausfall eines sicherheits- und umweltkritischen Elements;
erheblicher Verlust an struktureller Integrität, Verlust des Schutzes vor den Auswirkungen von Feuer oder Explosionen oder Verlust der Lagestabilität einer mobilen Anlage;
Schiff auf Kollisionskurs und tatsächliche Kollision eines Schiffes mit einer Offshore-Anlage;
Hubschrauberunfälle auf oder in der Nähe von Offshore-Anlagen;
jeglicher Unfall mit Todesfolge;
jegliche schwere Verletzung von fünf oder mehr Personen bei demselben Unfall;
jede Evakuierung des Personals;
schwerer Umweltvorfall.
Zahl, Alter und Standort der Anlagen;
Zahl und Art der durchgeführten Inspektionen und Untersuchungen, etwaiger Zwangsmaßnahmen oder Verurteilungen;
Daten über Vorfälle nach dem gemeinsamen Meldesystem des Artikels 23;
alle wesentlichen Änderungen am Offshore-Regulierungsrahmen;
Durchführung von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten unter dem Aspekt der Verhütung schwerer Unfälle und der Begrenzung der Folgen möglicher schwerer Unfälle.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.