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Um die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Beherrschung ernster Gefahren in den Offshore-Gewässern der Mitgliedstaaten aufrechtzuerhalten, sollte der Bericht über ernste Gefahren so erstellt und erforderlichenfalls geändert werden, dass er alle wesentlichen Aspekte des Lebenszyklus einer Förderanlage umfasst, darunter Auslegung, Betrieb, Betrieb im Verbund mit anderen Anlagen, Verlegung des Standorts einer solchen Anlage innerhalb der Offshore-Gewässer des betreffenden Mitgliedstaats, wesentliche Änderungen und endgültige Betriebsaufgabe. Der Bericht über ernste Gefahren sollte analog auch für Nichtförderanlagen erstellt und erforderlichenfalls geändert werden, um bedeutenden Änderungen der Anlage Rechnung zu tragen. Eine Anlage sollte in Offshore-Gewässern der Mitgliedstaaten nur dann betrieben werden, wenn die zuständige Behörde den vom Betreiber oder Eigentümer vorgelegten Bericht über ernste Gefahren abgenommen hat. Die Abnahme des Berichts über ernste Gefahren durch die zuständige Behörde sollte nicht bedeuten, dass der Betreiber oder Eigentümer in irgendeiner Weise die Verantwortung für die Beherrschung ernster Gefahren an die zuständige Behörde abgibt.
Der Unternehmer hat einen Bericht über ernste Gefahren für Plattformen und angebundene Einrichtungen zu erstellen und diesen regelmäßig, spätestens bei der…
Werden weitere Informationen benötigt, bevor ein Bericht über ernste Gefahren abgenommen werden kann, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Betreiber…
Werden weitere Informationen benötigt, bevor ein Bericht über ernste Gefahren für eine Nichtförderanlage abgenommen werden kann, so verpflichten die…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Aktivitäten in Bezug auf Förder- und Nichtförderanlagen nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden bis der Bericht über…
Nationale externe Notfallpläne sollten auf der Risikobewertung unter Berücksichtigung der Berichte über ernste Gefahren für die Anlagen, die in den betroffenen…
im Falle einer wesentlichen Änderung, einschließlich des Abbaus einer Anlage gemäß den Artikeln 12 und 13, einen geänderter Bericht über ernste Gefahren;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.