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Neben dem Einsatz einer geeigneten Anlage sollte der Betreiber einen detaillierten Konstruktionsplan und einen Betriebsplan für die besonderen Umstände und Gefahren der einzelnen Bohrungsarbeiten erstellen. Im Einklang mit den bewährten Verfahren in der Union sollte der Betreiber die Prüfung der Bohrlochkonstruktion durch unabhängige Sachverständige gewährleisten. Der Betreiber sollte der zuständigen Behörde eine Bohrplanung so rechtzeitig mitteilen, dass diese alle erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die geplanten Bohrungsarbeiten ergreifen kann. Die Mitgliedstaaten können vor Beginn von Bohrungsarbeiten diesbezüglich strengere nationale Anforderungen vorschreiben.
Vor Beginn von Bohrungsarbeiten hat der Unternehmer eine Mitteilung über Bohrungsarbeiten zu erstellen. Diese enthält
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber von Bohrungsarbeiten den unabhängigen Prüfer an der Planung und Vorbereitung einer wesentlichen Änderung…
Um wirksame Notfallmaßnahmen zu gewährleisten, sollten die Betreiber auf der Grundlage der im Bericht über ernste Gefahren ermittelten Risiken und…
Die Mitgliedstaaten verlangen, dass Betreiber von Bohrungsarbeiten sicherstellen, dass die Ergebnisse und Bemerkungen des unabhängigen Prüfers gemäß Absatz 4…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betreiber und Eigentümer die Maßnahmen einhalten, die im Bericht über ernste Gefahren und in den in der Mitteilung über…
Bohrungsarbeiten sollten nur durch Anlagen erfolgen, die technisch in der Lage sind, alle vorhersehbaren Gefahren an der Bohrlokation zu beherrschen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.