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Der Bericht über ernste Gefahren sollte unter anderem den Risiken für die Umwelt Rechnung tragen, einschließlich der Auswirkungen der klimatischen Bedingungen und des Klimawandels auf die langfristige Widerstandsfähigkeit der Anlagen. Da Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten auch die Umwelt in anderen Mitgliedstaaten erheblich in Mitleidenschaft ziehen können, sollten ferner besondere Bestimmungen gemäß dem am 25. Februar 1991 in Espoo (Finnland) beschlossenen UN-ECE-Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen eingeführt und angewandt werden. Mitgliedstaaten mit Offshore-Gewässern aber ohne Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten sollten Kontaktstellen benennen, um eine wirksame Zusammenarbeit in dieser Hinsicht zu ermöglichen.
Ernste Gefahren, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Mitgliedsstaat haben werden, müssen in den externen Notfallplänen…
Ernste Gefahren, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat haben können, müssen im internen Notfalleinsatzplan so berücksichtigt…
Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine ernste Gefahr im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten, die in seiner Hoheitsgewalt…
Einschlägige Anforderungen für die Entwicklung von Plänen und Projekten sind in Unionsrechtsakten enthalten, insbesondere in der Richtlinie 2001/42/EG des…
Nicht alle Mitgliedstaaten mit Offshore-Gewässern gestatten unter ihrer Hoheitsgewalt Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten. Diese Mitgliedstaaten beteiligen…
Besondere Rechtsvorschriften sind erforderlich, um den ernsten Gefahren in der Offshore-Erdöl- und -Erdgasindustrie, die insbesondere die Prozesssicherheit, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.