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Die Wirksamkeit von Notfallmaßnahmen und der Eventualfallplanung in Bezug auf schwere Unfälle sollte durch eine systematische und gut geplante Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Erdöl- und Erdgasindustrie und durch die gemeinsame Nutzung kompatibler Notfalleinsatzinstrumente, einschließlich des Austauschs von Fachkenntnissen, verbessert werden. Gegebenenfalls sollten im Rahmen dieser Einsätze und Planungen auch innerhalb der Union bestehende Ressourcen und Unterstützungsinstrumente genutzt werden, wobei insbesondere die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (im Folgenden „Agentur“), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 errichtet wurde, und das Unionsverfahren für den Katastrophenschutz, das durch die Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates eingerichtet wurde, einen Beitrag leisten können. Die Mitgliedstaaten sollten ferner die Agentur über Unionsverfahren für den Katastrophenschutz um zusätzliche Hilfe ersuchen können.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates muss die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (nachstehend…
Die Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates vom 23. Oktober 2001 über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei…
Die zusätzlichen Mittel der Agentur für die Mitgliedstaaten sollten im Rahmen der Gemeinschaftsverfahren für Katastrophenschutzeinsätze, auch bei…
Die Mitgliedstaaten erproben regelmäßig in Zusammenarbeit mit potenziell betroffenen Mitgliedstaaten, mit relevanten Agenturen der Union sowie — auf der…
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 wird die Agentur errichtet, um ein hohes, einheitliches und effektives Niveau bei der Seeverkehrssicherheit und bei der…
Mit dem Unionsverfahren für den Katastrophenschutzsoll die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Union gefördert und die Koordinierung im Bereich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.