Erwägungsgrund 29 32013L0030
Neben dem Einsatz einer geeigneten Anlage sollte der Betreiber einen detaillierten Konstruktionsplan und einen Betriebsplan für die besonderen Umstände und Gefahren der einzelnen Bohrungsarbeiten erstellen. Im Einklang mit den bewährten Verfahren in der Union sollte der Betreiber die Prüfung der Bohrlochkonstruktion durch unabhängige Sachverständige gewährleisten. Der Betreiber sollte der zuständigen Behörde eine Bohrplanung so rechtzeitig mitteilen, dass diese alle erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die geplanten Bohrungsarbeiten ergreifen kann. Die Mitgliedstaaten können vor Beginn von Bohrungsarbeiten diesbezüglich strengere nationale Anforderungen vorschreiben.