Art. 2 Nr. 10 32026L0470RICHTLINIE (EU) 2026/470 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Februar 2026 zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen (Text von Bedeutung für den EWR)
Folgendes Kapitel wird eingefügt: „KAPITEL 6C Digitales Portal für die Nachhaltigkeitsberichterstattung Die Kommission richtet ein spezielles Portal ein, über…
Erwägungsgrund 28 32026L0470RICHTLINIE (EU) 2026/470 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Februar 2026 zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen (Text von Bedeutung für den EWR)
Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, der sich aus der Erfüllung der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung ergibt, die für Unternehmen…
Erwägungsgrund 2 32024L1306RICHTLINIE (EU) 2024/1306 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Fristen für den Erlass der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für bestimmte Sektoren und bestimmte Unternehmen aus Drittstaaten (Text von Bedeutung für den EWR)
Nach der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates muss die Kommission bis zum 30. Juni 2024 im Wege delegierter Rechtsakte Standards für…
Art. 21 Abs. 4 32024R1991VERORDNUNG (EU) 2024/1991 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Juni 2024 über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869 (Text von Bedeutung für den EWR)
Die EUA legt der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 und danach alle drei Jahre auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 dieses Artikels…
Art. 17 Abs. 1 32010L0040RICHTLINIE 2010/40/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis zum 21. März 2025 einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie und der auf Grundlage dieser Richtlinie…