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Bei bestimmten Gruppenstrukturen, die nicht wirksam beaufsichtigt werden können und daher für das Bankgeschäft als ungeeignet angesehen werden, sollten die Mitgliedstaaten einem Kreditinstitut die Zulassung verweigern oder entziehen können. Um eine solide und umsichtige Geschäftsführung von Kreditinstituten zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden in dieser Hinsicht über die notwendigen Befugnisse verfügen. Zur Gewährleistung eines nachhaltigen und diversifizierten Bankwesens in der Union, das in erster Linie für die Bürgerinnen und Bürger der Union da ist, sollte die Tätigkeit von Kleinbanken – wie etwa Kreditgenossenschaften und Genossenschaftsbanken – gefördert werden.
Bestehen zwischen dem Kreditinstitut und anderen natürlichen oder juristischen Personen enge Verbindungen, so erteilen die zuständigen Behörden die Zulassung…
Die zuständigen Behörden verweigern die Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts, wenn sie nicht davon überzeugt sind, dass die in Artikel…
von denselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird, wie jenen, die ein in der Union zugelassenes Versicherungsunternehmen oder eine in der…
Die Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und der Beaufsichtigung durch den Herkunftsmitgliedstaat machen es erforderlich, dass die zuständigen Behörden der…
Die zuständigen Behörden sollten ein Kreditinstitut nicht zulassen bzw. dessen Zulassung nicht aufrechterhalten, wenn ein Risiko besteht, dass enge Verbindungen…
Zusätzlich zu der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit der unmittelbar geltende Aufsichtsanforderungen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen festgelegt werden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.