Erwägungsgrund 10 32013L0036
Die Übertragung von Aufsichtsaufgaben auf die Europäische Zentralbank (EZB) in Bezug auf einige Mitgliedstaaten sollte mit dem 2010 eingerichteten Rahmen des Europäischen Finanzaufsichtssystems und dem zugrunde liegenden Ziel der Ausarbeitung eines einheitlichen Regelwerks und der Stärkung der Konvergenz der Aufsichtspraxis in der Union als Ganzes im Einklang stehen. Die EZB sollte ihre Aufgaben vorbehaltlich und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften des Primär- und Sekundärrechts der Union, Beschlüssen der Kommission zu staatlichen Beihilfen, Wettbewerbsvorschriften und Bestimmungen zur Fusionskontrolle sowie des für alle Mitgliedstaaten geltenden einheitlichen Regelwerks ausüben. Die EBA hat den Auftrag, Entwürfe von technischen Standards, Leitlinien und Empfehlungen auszuarbeiten, um die aufsichtsrechtliche Konvergenz und die Kohärenz der Aufsichtsergebnisse innerhalb der Union sicherzustellen. Diese Aufgaben sollte die EZB nicht wahrnehmen, sondern sie sollte im Einklang mit Rechtsakten, die die Kommission auf der Grundlage von Entwürfen der EBA erlassen hat, und mit Leitlinien und Empfehlungen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Verordnungen nach Artikel 132 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassen.