Erwägungsgrund 21 32013L0036
Der Aufnahmemitgliedstaat sollte im Zusammenhang mit der Ausübung des Niederlassungsrechts und dem freien Dienstleistungsverkehr von Körperschaften, die im Herkunftsmitgliedstaat nicht als Kreditinstitute zugelassen sind, und für Tätigkeiten, die nicht in der Liste der Tätigkeiten, für die die gegenseitige Anerkennung gilt, dieser Richtlinie genannt sind, die Einhaltung spezifischer Anforderungen seiner Rechtsvorschriften verlangen können, sofern derartige Anforderungen nicht bereits in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehen sind, mit dem Unionsrecht vereinbar und durch das Allgemeininteresse begründet sind und diese Körperschaften oder Tätigkeiten nicht gleichwertigen Vorschriften nach dem Recht ihres Herkunftsmitgliedstaats unterliegen.