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Für die Liquiditätsaufsicht sollten die Herkunftsmitgliedstaaten zuständig sein, sobald genaue Kriterien für die geforderte Liquiditätsdeckung vorliegen. Um bis dahin die Herkunftsstaataufsicht einführen zu können, muss in diesem Bereich für vollständige Koordinierung der Aufsicht gesorgt werden. Um eine wirksame Beaufsichtigung zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmestaates im Bereich Liquidität weitergehend zusammenarbeiten.
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats informieren die zuständigen Behörden aller Aufnahmemitgliedstaaten unverzüglich, wenn Liquiditätsengpässe…
Für die Überwachung der Liquidität von Zweigstellen eines Kreditinstituts bleibt bis zur weiteren Koordinierung der Aufnahmemitgliedstaat in Zusammenarbeit mit…
In Bezug auf die Liquiditätsaufsicht sollte den Mitgliedstaaten bis zum Inkrafttreten der Regelung, die detaillierte Kriterien für die vorgeschriebene…
Die Zuständigkeit für die Überwachung der finanziellen Solidität und insbesondere der Solvenz eines Kreditinstituts auf konsolidierter Basis sollte bei dessen…
Die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten sollten Informationen über die in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeiten erhalten. Aufsichtsmaßnahmen…
Für die Überwachung der finanziellen Gesundheit der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollten die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.