Erwägungsgrund 13 32019L2034
Im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts muss die Zuständigkeit für die Beaufsichtigung einer Wertpapierfirma, insbesondere hinsichtlich ihrer Solvenz und ihrer finanziellen Solidität, bei den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats liegen. Um auch zu gewährleisten, dass in den anderen Mitgliedstaaten, in denen Wertpapierfirmen Dienstleistungen erbringen oder eine Zweigniederlassung haben, eine wirksame Beaufsichtigung der Wertpapierfirmen gegeben ist, sollte für eine enge Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten gesorgt werden.