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Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die unter ihrer Flagge fahrenden Schiffe ihren Flaggenstaatpflichten im Hinblick auf die Umsetzung der einschlägigen Teile von MLC 2006 effektiv nachkommen. Durch die Einführung eines wirksamen Überwachungsverfahrens, das auch Überprüfungen umfasst, könnte ein Mitgliedstaat gegebenenfalls öffentlichen Einrichtungen oder anderen Organisationen im Sinne der Regel 5.1.2 von MLC 2006 und unter den darin genannten Bedingungen eine Ermächtigung erteilen.
In MLC 2006 sind Bestimmungen zur Durchsetzung vorgesehen, in denen die Verantwortlichkeiten der Staaten definiert sind, die Kontrollpflichten des Hafenstaates…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass wirksame und angemessene Durchsetzungs- und Überwachungsverfahren, die auch Überprüfungen in vom MLC 2006 vorgegebenen…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Personal, einschließlich Mitarbeiter von Einrichtungen oder anderen Organisationen („anerkannte Organisationen“ im…
In Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten und in Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der internationalen Übereinkommen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass…
Geht bei einem Mitgliedstaat eine Beschwerde ein, die er nicht als offensichtlich unberechtigt erachtet, oder Beweismaterial, dass ein Schiff unter seiner…
Da Schiffe während des Baus oder der Reparatur überall in der Welt mit Schiffsausrüstung ausgestattet werden, gestaltet sich die Marktüberwachung ganz besonders…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.