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Durchführungsrechtsakte im Zusammenhang mit der Methodik zur Prüfung allgemeiner Risikoparameter, insbesondere hinsichtlich der Flaggenstaat-Kriterien und der Kriterien für die Leistung des Unternehmens, mit den Berichten von Lotsen und Hafenbehörden oder -stellen, einschließlich harmonisierter Verfahren für die Meldung offensichtlicher Auffälligkeiten durch Lotsen und Hafenbehörden oder -stellen und für die Meldung der von den Mitgliedstaaten getroffenen Folgemaßnahmen, sowie der Einzelheiten der Veröffentlichung von Informationen über Unternehmen mit geringer oder sehr geringer Leistung sollten von der Kommission nicht erlassen werden, wenn der in dieser Richtlinie genannte Ausschuss zu dem von der Kommission vorgelegten Entwurf des entsprechenden Durchführungsrechtsakts keine Stellungnahme abgibt.
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2009/16/EG sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.…
Die Kommission sollte keine Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Verfahren, nach denen die Kontaktstellen des Zulassungsmitgliedstaats über Fahrzeuge mit…
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Methodik zur Prüfung allgemeiner Risikoparameter, die insbesondere die Flaggenstaat-Kriterien…
Im Falle bestimmter Durchführungsrechtsakte, die gemäß dem in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 festgelegten Prüfverfahren erlassen werden, sind die…
Im Falle bestimmter Durchführungsrechtsakte, die gemäß dem in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 festgelegten Prüfverfahren erlassen werden, sind die…
Angesichts der hohen Komplexität, die mit der Prüfung der möglichen vielfältigen Auswirkungen der gemäß dieser Verordnung erlassenen handelspolitischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.