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Um die Berichterstattungspflichten für die Mitgliedstaaten zu vereinfachen und zu straffen sowie die Kohärenz mit anderen einschlägigen Aspekten der Wasserbewirtschaftung zu verbessern, sollten die Mitteilungspflichten nach Artikel 3 der Richtlinie 2008/105/EG und die allgemeinen Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2000/60/EG zusammengeführt werden.
Die Mitgliedstaaten treffen angemessene Maßnahmen, um die Anwendung dieser Richtlinie und die Anwendung der Richtlinie 2000/60/EG miteinander zu koordinieren,…
Der Bericht, den die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 alle zwei Jahre vorlegen müssen, muss auch…
Die Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG sollten daher entsprechend geändert werden —
Die Verfahren für die Berichterstattung über nicht wiedereinziehbare Beträge sollten die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 70 der Verordnung (EG)…
Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie und die Verpflichtung der Kommission zur Erstellung eines Berichts…
In Anbetracht der Erfahrungen der Kommission und der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1681/94 vom 11. Juli 1994 betreffend…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.