Erwägungsgrund 31 32026R1818
Da die Verordnung (EU) 2017/625 für amtliche Kontrollen gilt, die durchgeführt werden, um die Einhaltung der Vorschriften im Bereich der Tierwohlanforderungen zu überprüfen, die Tierwohlanforderungen für Hunde und Katzen umfassen, wie sie in der vorliegenden Verordnung festgelegt sind, ist es angezeigt, in der vorliegenden Verordnung die Bestimmung des Begriffs „zuständige Behörden“ aus der Verordnung (EU) 2017/625 zu verwenden, um die Kohärenz mit den geltenden Vorschriften für amtliche Kontrollen in Bezug auf das Tierwohl zu gewährleisten.