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Die überarbeiteten Umweltqualitätsnormen für bestehende prioritäre Stoffe sollten erstmals in den Bewirtschaftungsplänen für die Flusseinzugsgebiete für den Zeitraum 2015 bis 2021 berücksichtigt werden. Die neu identifizierten prioritären Stoffe und ihre Umweltqualitätsnormen sollten bei der Erstellung von zusätzlichen Überwachungsprogrammen und in vorläufigen Maßnahmenprogrammen, die bis Ende Dezember 2018 vorzulegen sind, berücksichtigt werden. Um einen guten chemischen Zustands der Oberflächengewässer zu erreichen, sollten die überarbeiteten Umweltqualitätsnormen für bestehende prioritäre Stoffe bis Ende 2021 und die Umweltqualitätsnormen für neu benannte prioritäre Stoffe bis Ende 2027 eingehalten werden, unbeschadet von Artikel 4 Absätze 4 bis 9 der Richtlinie 2000/60/EG, die unter anderem Bestimmungen für eine Verlängerung der Fristen für die Erreichung eines guten chemischen Zustands der Oberflächengewässer oder die Umsetzung weniger strenger Umweltziele für bestimmte Gewässer aufgrund unangemessener Kosten und/oder sozioökonomischer Erfordernisse enthalten, sofern es nicht zu einer weiteren Verschlechterung des Zustands der betroffenen Gewässer kommt. Die Bestimmung des chemischen Zustands der Oberflächengewässer bis zur in Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG niedergelegten Frist 2015 sollte daher lediglich auf den Stoffen und Umweltqualitätsnormen gemäß der Richtlinie 2008/105/EG in der am 13. Januar 2009 geltenden Fassung beruhen, es sei denn, diese Umweltqualitätsnormen sind strenger als die überarbeiteten Umweltqualitätsnormen nach der vorliegenden Richtlinie; in diesem Fall sind letztere anzuwenden.
auf die in Anhang I Teil A aufgeführten neu identifizierten Stoffe mit den Nummern 46 bis 70, ab dem 22. Dezember 2027, um bis zum 22 Dezember 2039 einen guten…
auf die in Anhang I Teil A aufgeführten Stoffe mit den Nummern 2, 5, 15, 20, 22, 23 und 28, für die überarbeitete Umweltqualitätsnormen gelten, ab dem 22.…
Stoffe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind mit ihren überarbeiteten Umweltqualitätsnormen erstmalig in den aktualisierten Maßnahmenprogrammen und aktualisierten…
Die Qualitätsnormen für die in Anhang I der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Stoffe mit den Nummern 3 bis 8 gelten ab dem 22. Dezember 2027, mit dem Ziel,…
Die Kommission überprüft die Liste der prioritären Stoffe und die entsprechenden Umweltqualitätsnormen für die in Anhang I Teil A zu Richtlinie 2008/105/EG…
Für die zum 22. Dezember 2015 zu aktualisierenden Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind abweichend…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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