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Angesichts der unterschiedlichen Art und Weise, wie Cyberangriffe ausgeführt werden können, und der raschen Entwicklung bei der Hard- und Software bezieht sich diese Richtlinie auf „Instrumente“, die zur Begehung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Straftaten verwendet werden können. Bei solchen Instrumenten kann es sich beispielsweise um Schadsoftware einschließlich jener handeln, mit der Botnetze geschaffen werden können, die für Cyberangriffe verwendet werden. Auch wenn ein Instrument für die Durchführung der in dieser Richtlinie aufgeführten Straftaten geeignet oder besonders geeignet ist, so ist es doch möglich, dass es für rechtmäßige Zwecke hergestellt worden ist. Da eine Kriminalisierung in den Fällen vermieden werden muss, in denen diese Instrumente für rechtmäßige Zwecke — wie beispielsweise Prüfung der Zuverlässigkeit von Produkten der Informationstechnologie oder der Sicherheit von Informationssystemen — hergestellt und in Verkehr gebracht worden sind, muss neben dem allgemeinen Vorsatz der direkte Vorsatz gegeben sein, diese Instrumente für das Begehen von in der Richtlinie vorgesehenen Straftaten zu verwenden.
Es besteht eine Tendenz zu immer gefährlicheren und häufigeren Großangriffen auf Informationssysteme, die für den Mitgliedstaat oder für bestimmte Funktionen im…
Den für die Ermittlung und Strafverfolgung der in dieser Richtlinie genannten Straftaten zuständigen Stellen sollten wirksame Ermittlungsinstrumente zur…
Mit dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen bei Angriffen auf Informationssysteme festgelegt. Diese Richtlinie…
Schwerere Strafen sollten vorgesehen werden bei Angriffen auf ein Informationssystem, die von einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses…
Die Ziele dieser Richtlinie sind die Angleichung des Strafrechts der Mitgliedstaaten im Bereich Angriffe auf Informationssysteme, indem Mindestvorschriften zur…
eines Computerprogramms, das in erster Linie dafür ausgelegt oder hergerichtet worden ist, eine Straftat im Sinne der Artikel 3 bis 6 zu begehen;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.