Erwägungsgrund 2 32013L0047
Anhang II Teil I Buchstabe B Nummer 5.2 der Richtlinie 2006/126/EG in der geänderten Fassung der Richtlinie 2012/36/EU besagt, dass Fahrzeuge der Klasse A, auf denen die Prüfungen der Fähigkeiten und Verhaltensweisen abgelegt werden, bestimmten Mindestkriterien genügen müssen. Insbesondere müssen Krafträder, auf denen die Prüfung abgelegt wird, eine Leermasse über 180 kg und eine Motorleistung von mindestens 50 kW besitzen. Bei Krafträdern mit Verbrennungsmotor muss dieser einen Hubraum von mindestens 600 cm3 haben. Bei Krafträdern mit Elektromotor muss das Fahrzeug über ein Leistungsgewicht von mindestens 0,25 kW/kg verfügen.