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Unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der EMRK, das Recht auf ein faires Verfahren zu gewährleisten, sollten Verfahren wegen geringfügiger Verstöße, die in einer Haftanstalt begangen werden, und Verfahren wegen Zuwiderhandlungen, die in einem militärischen Zusammenhang begangen und von einem befehlshabenden Offizier geahndet werden, nicht als Strafverfahren im Sinne dieser Richtlinie angesehen werden.
Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie in Bezug auf bestimmte geringfügige Zuwiderhandlungen sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der EMRK,…
In einigen Mitgliedstaaten gelten bestimmte geringfügige Zuwiderhandlungen, insbesondere geringfügige Verkehrsübertretungen, geringfügige Zuwiderhandlungen…
In einigen Mitgliedstaaten ist eine Behörde, die kein in Strafsachen zuständiges Gericht ist, für die Verhängung von Sanktionen hinsichtlich relativ…
In einigen Mitgliedstaaten ist eine Behörde, die kein in Strafsachen zuständiges Gericht ist, für die Verhängung anderer Sanktionen als eines Freiheitsentzugs…
In einigen Mitgliedstaaten ist eine Behörde, die kein in Strafsachen zuständiges Gericht ist, für die Verhängung von Sanktionen hinsichtlich relativ…
Unbeschadet des Rechts auf ein faires Verfahren findet diese Richtlinie in Bezug auf geringfügige Zuwiderhandlungen nur auf das Verfahren vor einem in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.