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Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie in Bezug auf bestimmte geringfügige Zuwiderhandlungen sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der EMRK, das Recht auf ein faires Verfahren einschließlich des Rechts auf Rechtsbeistand zu gewährleisten, unberührt lassen.
In Bezug auf bestimmte geringfügige Zuwiderhandlungen sollte diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, das Recht von Verdächtigen oder…
Unbeschadet des Rechts auf ein faires Verfahren findet diese Richtlinie in Bezug auf geringfügige Zuwiderhandlungen nur auf das Verfahren vor einem in…
Unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der EMRK, das Recht auf ein faires Verfahren zu gewährleisten, sollten Verfahren wegen…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie, soweit sie Rechten entsprechen, die durch die EMRK gewährleistet werden, in…
Sieht das Recht eines Mitgliedstaats die Verhängung einer Sanktion wegen geringfügiger Zuwiderhandlungen durch eine Behörde, die kein in Strafsachen zuständiges…
Mit dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften für das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand im Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung eines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.