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Die Mitgliedstaaten sollten sich bemühen, allgemeine Informationen — beispielsweise auf einer Internetseite oder durch ein in Polizeidienststellen ausliegendes Merkblatt — zur Verfügung zu stellen, um es Verdächtigen oder beschuldigten Personen zu erleichtern, einen Rechtsbeistand zu erhalten. Die Mitgliedstaaten müssten aber nicht aktiv Schritte ergreifen, um sicherzustellen, dass der Verdächtige oder die beschuldigte Person, dem bzw. der die Freiheit nicht entzogen wurde, von einem Rechtsbeistand vertreten wird, wenn die betreffende Person nicht selbst in die Wege geleitet hat, dass sie von einem Rechtsbeistand vertreten wird. Der Verdächtige oder die beschuldigte Person sollte imstande sein, frei mit einem Rechtsbeistand zu kommunizieren, diesen zu konsultieren und sich von ihm vertreten zu lassen.
Die Mitgliedstaaten bemühen sich, allgemeine Informationen zur Verfügung zu stellen, um es Verdächtigen oder beschuldigten Personen zu erleichtern, einen…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen das Recht haben, unverzüglich Zugang zu einem Rechtsbeistand erhalten zu…
Wenn Verdächtigen oder beschuldigten Personen die Freiheit entzogen wird, sollten die Mitgliedstaaten die notwendigen Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen,…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen ein Recht darauf haben, dass ihr Rechtsbeistand anwesend ist und effektiv…
Verdächtige oder beschuldigte Personen sollten das Recht haben, mit dem Rechtsbeistand, der sie vertritt, unter vier Augen zusammenzutreffen. Die…
Verdächtige oder beschuldigte Personen sollten das Recht haben, mit dem Rechtsbeistand, der sie vertritt, zu kommunizieren. Diese Kommunikation kann in jedem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.