Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Mitgliedstaaten sorgen für die Einrichtung eines geeigneten Umweltüberwachungsprogramms.
Für die Zwecke dieses Artikels müssen die Mitgliedstaaten Folgendes sicherstellen:
Jeder Mitgliedstaat stellt Folgendes bereit:
Die Mitgliedstaaten erstellen auf der Grundlage der nach Artikel 8 Absatz 1 vorgenommenen Anfangsbewertung unter Bezugnahme auf die gemäß Artikel 10…
Mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur (EUA) erstellen die Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten sorgen für die Aufstellung und Durchführung geeigneter Überwachungsprogramme, damit die Wirksamkeit der in diesem Artikel vorgesehenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.